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Kein Alkohol im Dienst PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Mittwoch, 08. April 2009 um 18:04 Uhr

Kein Alkohol im Dienst
Ein Tankzugführer muss absolut nüchtern sein – bei einem Verstoß ist die Abmahnung vor der Kündigung entbehrlich.
Großen Wert auf absolute Abstinenz seiner  Fahrer legte ein Arbeitgeber aus Rheinland-Pfalz.
Deshalb klärte er seine Angestellten über die Gefahren von Alkohol am Steuer auf und schickte sie zu einer Schulung zum Thema Alkohol und Drogen.
Das nahm sich der Kläger jedoch nicht zu Herzen:

Während draußen sein voll beladener Tanklastzug wartete, genehmigte er sich zum Essen zwei Gläser Rotwein und einen Cognac. Danach setzte er sich hinters Lenkrad. Als er kontrolliert wurde, flog der Alkoholkonsum auf. Der Chef zog die Konsequenzen und erklärte sofort und ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung.
Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Landesarbeitsgericht Mainz ab: Ein Arbeitgeber dürfe erwarten, dass ein Berufskraftfahrer nüchtern zur Arbeit erscheine und auch während der Fahrt keinen Alkohol zu sich nehme.
Gerade Fahrer voll beladener Tanklastzüge müssten absolut abstinent bleiben. Der Arbeitgeber müsse seinem Arbeitnehmer vor der Kündigung wegen der Schwere des Verstoßes keine Abmahnung erteilen.
§ Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11. Januar 2007,
Aktenzeichen: 6 SA 731/06                                                         
Quelle: Verkehrsrundschau 08/2008

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 08. April 2009 um 18:08 Uhr
 

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